BEHG und Müllverbrennung: CO2-Preis 2026 und biogener Anteil

BEHG und Müllverbrennung: CO2-Preis 2026 und biogener Anteil

Seit dem 1. Januar 2024 ist die thermische Abfallverwertung in Deutschland Teil des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) (EEW Energy from Waste). Für 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Emissionszertifikat, also je Tonne CO2. Bepreist wird nur das CO2 aus den fossilen Bestandteilen des Abfalls, nicht das biogene CO2 aus Papier, Holz oder Speiseresten. Damit ist der biogene Anteil die wichtigste Stellschraube für die CO2-Kosten einer Müllverbrennungsanlage.

Im Herbst 2026 ist vieles in Bewegung: Ein Verwaltungsgericht hat die BEHG-Pflicht für Müllverbrennungsanlagen bestätigt, der Bundestag hat eine BEHG-Novelle beschlossen und fordert Entlastungen, und auf EU-Ebene liegt ein Vorschlag für den Einstieg in den EU-Emissionshandel ab 2031 auf dem Tisch. Dieser Beitrag fasst den Stand Ende Oktober 2026 zusammen. Er ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung; die konkrete Lage einer Anlage klären Betreiber mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Was 2026 gilt

Wer zahlt: Die Betreiber der Anlagen sind verpflichtet, die Emissionen zu ermitteln und die entsprechenden Zertifikate abzugeben. Die Kosten können über die Entsorgungspreise an die Kunden weitergegeben werden; EEW spricht davon, dass sie „verursachergerecht ermittelt und transparent an die Kunden weitergeleitet werden" können (EEW).

Wie gerechnet wird: Für gängige Abfallschlüsselnummern sind Standard-Emissionsfaktoren festgelegt, und auch für den biogenen Anteil bestimmter Abfallschlüssel gibt die Verordnung Pauschalwerte vor (EEW). Für Restabfall liegt der Standardwert für den Biomasseanteil bei 53,5 Prozent (EUWID Recycling). Bepreist werden also 46,5 Prozent des CO2 aus Restabfall.

Ist das rechtmäßig: Ja, nach erster Instanz. Mit Urteilen vom 21. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klagen zweier Betreiber abgewiesen, einer Sonderabfall- und einer Hausmüllverbrennungsanlage. Der Ausschluss aus dem europäischen Emissionshandel schließe die Festlegung eines nationalen CO2-Preises nicht aus; es handele sich nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde zugelassen (beck-aktuell).

Was sich ändern könnte

BEHG-Novelle 2026: Der Bundestag hat im Oktober 2026 eine BEHG-Novelle beschlossen. Der Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO2 soll auch 2027 fortgeführt werden. In einer begleitenden Entschließung verlangt der Bundestag, den Standardwert für den Biomasseanteil im Restabfall unverzüglich von 53,5 auf 57 Prozent zu erhöhen, und die Bundesregierung soll prüfen, ob Verbrennungsanlagen, die künftig nicht vom europäischen Emissionshandel erfasst werden, vom BEHG befreit werden können (EUWID Recycling). Eine Entschließung ist eine Aufforderung an die Regierung, keine Gesetzesänderung. Ob und wann der höhere Standardwert gilt, ist offen.

Bundesrat: Die Ausschüsse des Bundesrats haben empfohlen, Hausmüll- und Sonderabfallverbrennungsanlagen ganz aus dem BEHG herauszunehmen; die Anlagen würden dann nicht mehr dem nationalen Emissionshandel unterliegen (Bundesrat, Drucksache 462/1/26). Das ist eine Empfehlung im Verfahren, kein beschlossenes Recht.

EU-Emissionshandel ab 2031: Die Europäische Kommission hat am 17. Juli 2026 vorgeschlagen, Anlagen zur Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle über 3 Tonnen pro Stunde ab 2031 schrittweise in den EU-ETS aufzunehmen: 25 Prozent der geprüften Emissionen für 2031, bis 100 Prozent ab 2034, mit einer möglichen nationalen Ausnahme bis 2035 (letsrecycle.com). Wie das mit dem BEHG zusammenspielt, ist noch nicht entschieden. Details in unserem Beitrag zum EU-ETS-Einstieg ab 2031.

Für die Planung heißt das: 2026 und voraussichtlich 2027 gilt der BEHG-Preiskorridor mit den bestehenden Standardwerten. Alles darüber hinaus hängt von Entscheidungen ab, die noch ausstehen.

Warum der biogene Anteil über die Kosten entscheidet

Die CO2-Kosten einer Anlage ergeben sich vereinfacht aus Abfallmenge, Emissionsfaktor, fossilem Anteil und Zertifikatspreis. Menge und Preis kann ein Betreiber kaum beeinflussen. Der fossile Anteil ist dagegen eine Eigenschaft des angelieferten Abfalls, und genau er wird heute über Pauschalwerte abgebildet.

Wie viel das ausmacht, zeigt die vom Bundestag geforderte Änderung. Steigt der Biomasse-Standardwert für Restabfall von 53,5 auf 57 Prozent, sinkt der bepreiste fossile Anteil von 46,5 auf 43 Prozent. Das sind rund 7,5 Prozent weniger CO2-Kosten auf Restabfall, ohne dass sich am Abfall selbst etwas geändert hätte. Jeder Prozentpunkt biogener Anteil verschiebt die Kosten für Restabfall um gut 2 Prozent.

Gleichzeitig ist ein einziger Pauschalwert eine grobe Annahme. Untersuchungen an österreichischen Anlagen der TU Wien fanden biogene Anteile am Heizwert, die im Jahresmittel zwischen etwa 36 und 61 Prozent lagen (TU Wien). Der Abfall einer Anlage kann also deutlich vom Standardwert abweichen, in beide Richtungen, und er schwankt mit Jahreszeit, Einzugsgebiet und Anlieferer.

Für die Bestimmung des biogenen Anteils gibt es etablierte Verfahren: die manuelle Sortieranalyse, die selektive Lösemethode, die Radiokarbonmethode (C14) und die Bilanzenmethode (TU Wien); für Ersatzbrennstoffe beschreibt CEN/TS 15747 die C14-Bestimmung (iTeh, CEN/TS 15747). Nach Angaben der TU Wien ist die Bilanzenmethode nach ISO 18466:2016, auch in angepassten Formen, für das CO2-Monitoring von Müllverbrennungsanlagen nach dem BEHG anerkannt; sie benötigt nur routinemäßig gemessene Betriebsdaten (TU Wien, BIOMA). Die Verfahren vergleichen wir in fossiles und biogenes CO2: Messmethoden im Vergleich. Wie eine anlagenspezifische Bestimmung im Einzelfall angewendet wird, regeln die Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2030) und die Vorgaben der DEHSt. Das sollten Betreiber vor einer Investition mit der DEHSt klären.

Was Betreiber jetzt tun können

Kosten verursachergerecht verteilen. Die BEHG-Kosten werden über die Entsorgungspreise weitergegeben. Wer weiß, welcher Anlieferer welchen Abfall bringt, kann Zuschläge begründen, statt sie pauschal umzulegen. Dafür braucht es Daten je Anlieferung, nicht nur Jahreswerte.

Den eigenen biogenen Anteil kennen. Selbst wenn die Abrechnung über Standardwerte läuft: Eine Anlage, die ihren tatsächlichen biogenen Anteil und seine Schwankungen kennt, weiß, ob eine anlagenspezifische Bestimmung lohnen würde und wie sie von einer Änderung des Standardwerts betroffen ist.

Für 2031 vorbauen. Kommt der EU-ETS wie vorgeschlagen, brauchen Anlagen einen Überwachungsplan und belastbare Daten vor dem ersten Berichtsjahr. Eine Datenreihe, die heute beginnt, ist dann mehrere Jahre lang.

Das Verfahren verfolgen. Die Entschließung zum Standardwert, die Prüfung einer Befreiung, die Bundesrats-Empfehlung und die Berufung gegen das Berliner Urteil können die Kosten in beide Richtungen verändern.

Wo Wasteer ansetzt

Wasteer analysiert jede Anlieferung bereits beim Abladen. WS Scan erfasst den angelieferten Abfall mit hochauflösenden Kameras, erkennt Störstoffe und berechnet Kenngrößen wie Heizwert und biogenen Anteil, je Anlieferung und rückverfolgbar auf Anlieferer und Kennzeichen (WS Plate). Das ersetzt keine anerkannte Bestimmungsmethode und keine Prüfung durch die DEHSt. Es liefert aber die laufende Datenbasis, die zeigt, wo der eigene Abfall gegenüber dem Standardwert liegt, welche Anlieferungen den fossilen Anteil treiben und wie sich das über das Jahr verändert. Wie diese Daten mit dem Heizwert zusammenhängen, beschreibt unser Beitrag zur Heizwertanalyse in der Müllverbrennung.

FAQ

Seit wann gilt das BEHG für Müllverbrennungsanlagen? Seit dem 1. Januar 2024. Bepreist wird das CO2 aus den fossilen Bestandteilen des Abfalls.

Wie hoch ist der CO2-Preis 2026? Für 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO2. Laut der im Oktober 2026 beschlossenen BEHG-Novelle soll dieser Korridor auch 2027 gelten.

Welcher biogene Anteil wird für Restabfall angesetzt? Der Standardwert liegt bei 53,5 Prozent. Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, ihn auf 57 Prozent zu erhöhen; umgesetzt ist das noch nicht.

Werden Müllverbrennungsanlagen aus dem BEHG herausgenommen? Das ist offen. Der Bundesrat-Ausschuss hat es empfohlen, und der Bundestag hat die Regierung gebeten, eine Befreiung zu prüfen. Beschlossen ist es nicht.

Hat ein Gericht über die BEHG-Pflicht entschieden? Ja. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteilen vom 21. Mai 2026 bestätigt, dass Müllverbrennungsanlagen dem BEHG unterliegen. Die Berufung ist zugelassen, die Urteile sind also noch nicht rechtskräftig.

Ersetzt Wasteer eine C14-Messung oder Sortieranalyse? Nein. Wasteer liefert laufende Schätzungen je Anlieferung aus der Bildanalyse. Für die Berichterstattung gelten die Methoden und Vorgaben von EBeV und DEHSt.